Satzung

 

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Mellowpark“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist 12459 Berlin, An der Wuhlheide 250.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Fördervereins ist die Beschaffung von Mitteln (gem. § 58 Nr. 1 AO) für den all eins e.V. und den Mellowpark e.V. zur Förderung der Jugendhilfe und des Sports. Beide Vereine verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Dies überprüft der Förderverein regelmäßig durch die Vorlage der Freistellungsbescheide der Vereine. Der Zweck wird verwirklicht durch:
  • die Unterstützung und Mitgestaltung von Projekten und Veranstaltungen oben genannter Vereine im Mellowpark
  • die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für beide Vereine
  • Organisation und Durchführung von Projekten zur Mittelbeschaffung, z.B. Spendenaufrufe und Sponsorenakquise
  1. Der Förderverein kann auch selbst im Bereich der Förderung der Jugendhilfe, des Sports und der Kultur operativ tätig werden. Dieser Zweck wird verwirklicht durch:
  • die Mitgestaltung des Mellowparks als Ort der Jugend, des Sports, der Kultur und der Kommunikation
  • Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
  • die Wartung, Pflege und Instandhaltung des Mellowparks
  • die Beratung und Unterstützung der Vorstände des all eins e.V. und Mellowpark e.V.
  • die Repräsentation des Mellowparks

2.1 Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Beschaffung von Mitteln und Spenden.
2.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein ist ein Förderverein im Sinne des § 58 (1) der Abgabenordnung.

3 Mitgliedschaft

  1.  des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die formlose, schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft.
  2. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um den Mellowpark oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod, Löschung aus dem Vereinsregister oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,
    b) durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet,
    c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes,
    d) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind,
    e) auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss.

 

4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die persönlich oder von einer zur Vertretung berechtigten Person abgegeben werden kann.
  2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
  3. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

5 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln

  1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, Spenden und Zuwendungen, z.B. Erbschaften.
  2. Der Jahresbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres.
  3. Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Am Schluss des Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder vorgenommen, die nicht dem Vorstand angehören und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung
  2. Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
    d) einem stellvertretenden Schatzmeister
  4. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und Unterschriften ist jeweils unabhängig voneinander der Vorsitzende berechtigt, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes. Zweckgebundene Einnahmen werden separat verwaltet. Der Schatzmeister trägt dafür Sorge, dass diese nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Dieser Zweck muss aber mit dem Vereinszweck (§ 2) vereinbar sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich.
  5. Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können beschließen, dasszum Vorstand maximal drei Beisitzer treten, die nicht zum Vorstand gemäß §26 BGB gehören.
  6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

7 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort und die Zeit bestimmt der Vorstand.
    a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angaben der Tagesordnung eingeladen.
    b) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
    c) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
    d) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen
    a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Berichte der Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    b) die Entlastung des Vorstandes,
    c) die Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
    d) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
    e) Satzungsänderungen,
    f) die Entscheidung über die eingereichten Anträge,
    g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    h) die Auflösung des Vereins,
    i) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
    a) wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen
    b) die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.
  4. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
  5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

8 Vorstand

  1. Die Vorstandssitzungen können in der Regel durch jedes Mitglied des Vorstandes einberufen werden.
  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.
    a) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
    b) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Projektleiters.
  3. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

9 Satzungsänderungen

  1. Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
  3. Jede Satzungsänderung mit möglichen Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit ist vor ihrer Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks im Sinne der Abgabenordnung, fällt das Vereinsvermögen an den all eins e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Berlin, den 20.08.2016